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Satzung

 

SATZUNG der Sportgemeinde Rot-Weiß-Olympia Alzey e. V.

Hier finden Sie die seit 16.12.2009 gültige Vereinssatzung zum Download:

Satzung

 

SG RWO Alzey e.V.
Satzung
Sportgemeinde Rot-Weiß-Olympia Alzey e.V.
1. Vorsitzender Mario Petzold
Weyprechtstraße 7a
55232 Alzey
Internet: http://www.rwo-alzey.de
eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden neben der männlichen Form nicht auch die weibliche Form aufgeführt; gemeint sind jedoch in allen Fällen sowohl Frauen als auch Männer.

letzte Änderung: 16. Dezember 2009

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der am 25. Januar 1946 gegründete Sportverein führt den Namen:
Sportgemeinde Rot-Weiß-Olympia Alzey e.V.
Das Vereinswappen trägt die Farben rot, weiß und schwarz (vgl. Anlage 1).
2. In der außerordentlichen Generalversammlung der Sportgemeinde Rot-Weiß Alzey am 07. Februar 1956 wurde der seinerzeit bestehende FC Olympia Alzey auf dessen Antrag übernommen. Seither trägt der Verein den Namen Sportgemeine Rot-Weiß-Olympia Alzey e.V.
Er ist Mitglied im Sportbund Rheinhessen und der zuständigen Fachverbände.
3. Der Sitz des Vereins ist Alzey. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter der Nr. 30286 eingetragen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Hierbei stehen die sportliche Jugendhilfe (Fußball, Tischtennis, Gymnastik) und die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung sowie des gesellschaftlichen Vereinslebens im
Vordergrund.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein ist bezüglich Geschlecht, Konfession, Partei, Herkunft und Rasse neutral.
7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Zur Zahlung einer entsprechenden Aufwandsentschädigung ist ein Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich (unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der genauen Anschrift) bei dem Verein beantragt werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss rechtsverbindlich unterschrieben werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages. Im Falle der Ablehnung besteht keine Verpflichtung der Begründung.
4. Der Antragsteller unterwirft sich ab Beginn seiner Mitgliedschaft den Satzungen des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ordnungsgemäßen Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

§ 4 Mitgliedergruppen
1. Der Verein unterscheidet bei seinen Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. a) aktive Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahre, die eine im Verein betriebene Sportart ausüben und an den Spielen und Wettkämpfen ihrer Abteilung regelmäßig teilnehmen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) passive Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahre, die entweder keine Sportart ausüben oder aber sich nicht regelmäßig an den Übungsstunden oder Wettkämpfen einer Abteilung beteiligen. Sie haben ebenfalls alle Rechten und Pflichten, es sei denn, dass die Satzung Ausnahmen festlegt.
c) jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben kein Wahlrecht und dürfen an Vereinsveranstaltungen nur im Rahmen der zum Schutz von Jugendlichen ergangenen Gesetze teilnehmen. Sie zahlen einen verminderten Beitrag.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport besondere Verdienste erworben haben und als Anerkennung dieser Verdienste durch eine Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zu den Ehrenmitgliedern gehören auch die zu Ehrenpräsidenten des Vereins durch eine Generalversammlung ernannten Mitglieder. Diese Mitglieder müssen dem Verein längere Zeit angehört haben und sich um den Verein oder den Sport besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung ist im Einzelnen in § 5 geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenpräsidenten haben zusätzlich das Recht, an allen Sitzungen des Gesamtvorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen. Sie werden zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen.
3. Alle Mitglieder haben im Übrigen grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Vereinskameradschaft zu pflegen und nach außen als anständige Sportler das Ansehen des Vereins zu wahren.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1. Über eine Aufnahmegebühr und die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Gebühren und Beiträge zu leisten. Die Beiträge sind im Voraus fällig und werden vom Verein im Bankeinzugsverfahren halbjährlich (01.01. und 01.07.) oder jährlich (01.01.) erhoben. Die Mitglieder sind im Ausnahmefall berechtigt, an Stelle des Bankeinzugsverfahrens die Beiträge halbjährlich oder jährlich im Voraus durch Überweisung zu zahlen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr und
den Beitrag auf Antrag stunden, herabsetzen oder erlassen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied sollte sich nach Möglichkeit am Vereinsgeschehen in sportlicher, geselliger und kultureller Hinsicht beteiligen und alles unterlassen, was sich zum Nachteil des Vereins auswirken könnte.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
3. Insbesondere erwartet der Verein die pflegliche Behandlung eigener sowie fremder Anlagen und Geräte. Soweit der Verein durch Verschulden eines Mitgliedes Schaden erleidet, ist der Betreffende regresspflichtig.
4. Das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss eines Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang an.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) die satzungsmäßigen Pflichten oder Anordnungen der Vereinsorgane nicht beachtet,
b) in gröblicher Weise gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinsdisziplin verstößt,
c) das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt,
d) mit seinen Beiträgen nach schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate in Rückstand ist oder
e) unehrenhaft handelt.
4. Über den Ausschluss eines geschäftsführenden Vorstandmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ehrung von Mitgliedern
Verdiente Mitglieder können wie folgt geehrt werden:
a) durch Verleihung der Vereinsnadel mit silbernem Halbkranz
b) durch Verleihung der Vereinsnadel mit goldenem Halbkranz
c) durch Verleihung der Goldenen Vereinsnadel (Vollkranz)
d) durch Verleihung des Ehrensteins
e) durch Ernennung zum Ehrenmitglied
f) durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten
zu a) Die Vereinsnadel mit silbernem Halbkranz kann verliehen werden für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Sportverein. Nicht schuldhafte Unterbrechungen bleiben außer Betracht.
zu b) Die Verleihung der Vereinsnadel mit goldenem Halbkranz kann erfolgen nach 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein. Auch hier bleiben nicht schuldhafte Unterbrechungen außer Betracht.
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zu c) Die goldene Verdienstnadel (Vollkranz) wird für besondere Verdienste im aktiven Sport oder in der Vereinsführung bzw. der Sportorganisation verliehen.
zu d) Der Ehrenstein kann für 50-, 60- und 75jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Sportverein verliehen werden. Nicht schuldhafte Unterbrechungen bleiben auch hier außer Betracht.
Die Verleihung der Vereinsnadeln erfolgt nach Beschlussfassung im Vorstand durch den 1. Vorsitzenden zu Beginn einer Mitgliederversammlung oder bei einer sonstigen dazu geeigneten Vereinsveranstaltung. Ausnahmen bestimmt der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung soll die Abteilung, der das zu ehrende Mitglied angehört, Stellung nehmen. Die Verleihung der goldenen Vereinsnadel kann auch an Nichtmitglieder erfolgen; hier ist aber eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der im Vorstand anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Der Vorstand muss aber die in Betracht kommenden Mitglieder vorschlagen. Es kommen nur langjährige, besonders verdiente Mitglieder von untadeliger sportlicher und charakterlicher Haltung für die Ernennung in Betracht. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten ist die höchste Auszeichnung, die einem Vereinsmitglied zuteil werden kann. Auch Nichtmitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden, wenn der Vorstand dies mit drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließt. Ein Vorschlag von Nichtmitgliedern zum Ehrenpräsidenten ist ausgeschlossen.
Den zu Ehrenden wird eine entsprechende Urkunde ausgestellt.

§ 9 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen
des Vereins.
2. Maßregelungen sind mit Begründung und unter Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 10 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3), gegen einen Ausschluss (§ 7) sowie gegen eine Maßregelung (§ 9) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 11 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
2. Die Erörterungen in den Organen sind vertraulich. Auskünfte an Nichtmitglieder dürfen nur dann erteilt werden, wenn dies die Satzung zulässt.

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Im Zwischenjahr kann je nach Erfordernis eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung als Anzeige in der Tageszeitung (Allgemeine Zeitung) zu erfolgen.
Zusätzlich kann eine schriftliche Einladung erfolgen. In diesem Falle erhalten die Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, die Einladung auf elektronischem Weg.
5. Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung muss folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung und Begrüßung
b) Mitgliederehrungen
c) Jahresberichte
d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
e) Beitragserhöhung, soweit vorgesehen
f) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenrevisoren
h) Erledigung von Anträgen
i) Mitteilungen und Anfragen (Verschiedenes)
6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur dann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Anträge auf Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen.
7. Ist aus zeitlichen Gründen die Abwicklung der Tagesordnung nicht möglich, kann die Tagesordnung an einem anderen Tag zu Ende geführt (vertagt) werden. Hierzu muss innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung stattfinden. Termin und Ort der Sitzung sind sofort zu bestimmen. Eine Einladung im Sinne von Nummer 4 ist nicht erforderlich. Neue Tagesordnungspunkte können in der vertagten Versammlung jedoch nicht behandelt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
3. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, sofern nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung oder Wahl verlangt oder der Versammlungsleiter dies anordnet. Er bestimmt auch Ablauf und Verfahren.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Zweckänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
6. Wahlen werden von einem Wahlvorsteher durchgeführt. Der Wahlvorsteher wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes können nur solche Mitglieder gewählt werden, die sich vor der Wahl persönlich oder schriftlich zur Annahme einer eventuell auf sie entfallenden Wahl bereiterklärt haben.
Die zu wählenden Personen werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf an den Versammlungsleiter vorgeschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied muss vor dem Wahlvorgang die Annahme einer evtl. auf ihn entfallenden Wahl erklären. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung offen zu legen.

§ 14 Vorstand und gesetzliche Vertretung
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Gesamtvorstand.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Personen des geschäftsführenden Vorstands. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Im Außenverhältnis wird bestimmt, dass je zwei Mitglieder des geschäftsführen Vorstands den Verein gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit aller Funktionen und Abteilungen.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Geschäftsführender Vorstand
1. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands zählen:
a) die Gesamtleitung des Vereins,
b) die Bestimmung der Geschäftspolitik,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) der Beschluss über Anträge auf Aufnahme zum Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 dieser Satzung,
e) der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 dieser Satzung,
f) die Verhängung von Maßregelungen.
2. Außerdem können die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands jederzeit Rechenschaft oder Aufklärung über alle den Verein betreffenden Vorgänge und Einblick in die von ihnen gewünschten Unterlagen verlangen. Sie können jederzeit die beiden Kassenprüfer mit der Kontrolle der Kasse beauftragen.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) ein oder zwei Geschäftsführern
4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungspflicht von einer Woche soll eingehalten werden.
5. Der Abhaltung einer Sitzung bedarf es nicht, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheiden die abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäftsvorfälle des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen und nach Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss vorzubereiten. Der Jahresabschluss ist von einem Steuerberater aufzustellen und zu prüfen.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt:
a) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben Dritte heranzuziehen und mit entsprechender Vollmacht auszustatten
b) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzuberufen.
9. Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
a) dem 2. Schatzmeister
b) dem 2. Schriftführer
c) dem Abteilungsleiter Fußball
d) dem Abteilungsleiter Jugendfußball
e) dem Abteilungsleiter Tischtennis
f) dem Abteilungsleiter Gymnastik/Aerobic
g) dem Abteilungsleiter Wirtschaftsgruppe
h) bis zu fünf Beisitzern.
Bei Verhinderung eines Abteilungsleiters oder bei besonderen Anliegen der entsprechenden Abteilung kann auch der stellvertretende Abteilungsleiter an der Sitzung des Gesamtvorstandes teilnehmen.
Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen, die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Er entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesen sind sowie in allen dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten. Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 17 Ausschüsse
Für bestimmte Aufgaben können vom Gesamtvorstand Ausschüsse gebildet werden, die unter einem vom jeweiligen Ausschuss gewählten Leiter tagen. Der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand von den Ergebnissen innerhalb des Ausschusses zu informieren.

§ 18 Angestellte des Vereins
Angestellte des Vereines können nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Es kann ihnen jedoch gestattet werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 19 Kassenprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Belegprüfung der Kasse vornehmen.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, zusätzliche Kassenprüfungen zu anderen Zeitpunkten vorzunehmen.
4. Über alle Kassenprüfungen haben die Kassenprüfer dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu berichten.
5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 20 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und den Wirtschaftsbetrieb bestehen Abteilungen. Neue Abteilungen können im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet werden.
2. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter. Diese ernennen die Betreuer und Trainer der einzelnen Mannschaften.

§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Voraussetzungen für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung sind:
a) Ein entsprechender Beschluss des Gesamtvorstandes. Dieser Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder
b) Ein Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienenen sein, ist innerhalb von fünf Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung kann auch in dieser zweiten Versammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit und in namentlicher Abstimmung erfolgen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt sein gesamtes Vermögen der Stadt Alzey zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken oder zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung
Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2009 genehmigt worden.
Sie wurde zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 08.11.1995.
Die zuständigen Vereinsorgane können nach Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen.

Alzey, 16. Dezember 2009

gez. Jung
gez. Bergmann
gez. Huber
Steffen Jung, Thomas Bergmann, Denise Huber
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführerin